Entwurf der neuen Satzung des Koblenzer Jugendtheater e.V.
Um allen Mitgliedern und Interessierten eine frühzeitige Möglichkeit zu geben, sich über die geplanten Änderungen zu informieren, stellen wir die Entwurfsfassung der neuen Satzung auf unserer Webseite zur Einsicht bereit.
Die Einsicht in die noch zu beschließende Satzung ermöglicht es allen Mitgliedern, Anregungen und Fragen einzubringen und sich aktiv an der Gestaltung unseres Vereins zu beteiligen. Wir fördern damit Transparenz, Mitwirkungsmöglichkeiten und ein gemeinsames Verständnis für die künftige Vereinsordnung.
SATZUNG DES KOBLENZER JUGENDTHEATER E.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen „Koblenzer Jugendtheater e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Koblenz und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 5 der Abgabenordnung (AO).
Der Verein erarbeitet Theaterstücke, führt diese auf, organisiert Workshops zu den verschiedenen Bereichen des Theaters und Theatermusik.
Ziel ist es, Kinder und Jugendliche für Theater, Musik, Kunst und Kultur zu begeistern sowie ihre kreativen und darstellerischen Fähigkeiten unter Anleitung
professioneller Theatermacher zu fördern und auszubilden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein verpflichtet sich zur Gleichstellung aller Mitglieder unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Er setzt sich aktiv für Inklusion und Diversität in all seinen Tätigkeiten ein.
§ 4 Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Juristische Personen können dem Verein als fördernde Mitglieder beitreten. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung
der gesetzlichen Vertreter:innen erforderlich. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung ist nicht zu begründen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod,
b) Austritt,
c) Ausschluss.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er wird wirksam zum Ende des laufenden Kalenderjahres, mit einer Frist von drei Monaten. Ein Ausschluss erfolgt, wenn
ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt oder gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest. Näheres kann eine Beitragsordnung regeln (durch die Mitgliederversammlung zu beschließen).
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der künstlerische Beirat (beratendes Gremium, sofern eingerichtet).
§ 8 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister:in.
Zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich. Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu zehn Beisitzenden. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 5.000 € bedürfen der
Zustimmung des gesamten Vorstandes. Die/der Vorsitzende, die/der Stellvertreter:in und die/der Schatzmeister:in müssen einzeln, in geheimer Wahl, gewählt werden, soweit die Mitgliederversammlung keine andere Bestimmung trifft.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
3. Aufstellung eines Haushaltsplans
4. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
5. Aufstellung des Spielplans
6. Entwicklung der künstlerischen Konzeption
7. Abschluss und Kündigung von Verträgen
8. Kooperation mit Schulen und Verbänden im Bereich Theaterpädagogik
Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Organmitglied keine Vergütung. Erstattungen nachgewiesener Auslagen gemäß § 670 BGB bleiben hiervon unberührt.
Vorstandssitzungen können auch in digitaler Form, z. B. als Video- oder Telefonkonferenz, durchgeführt werden. Der Vorstand kann durch Beschluss besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB für bestimmte Aufgabenbereiche des Vereins bestellen.
§ 10 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Ein vorzeitiger Rücktritt aus dem Vorstand ist jederzeit möglich. Der Rücktritt des/der Vorsitzenden ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der verbliebene geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein kommissarisch bis zu einer Neuwahl der/des Vorsitzenden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die verbleibende Amtszeit kommissarisch benennen; die endgültige Nachwahl erfolgt durch die nächste Mitgliederversammlung.
§ 11 Haftung des Vorstands und besonderer Vertreter
Die Mitglieder des Vorstands sowie besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB, die ehrenamtlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, im Sinne von § 3 Nr. 26a EStG, haften dem Verein und seinen Mitgliedern für Schäden, die sie in Wahrnehmung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit §§ 31a, 31b BGB.
Wird eine in Satz 1 genannte Person von einem Dritten aufgrund eines Schadenereignisses in Anspruch genommen, das sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben verursacht hat, kann sie vom Verein Freistellung von der Verbindlichkeit verlangen, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Die Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trägt im Streitfall der Verein oder das jeweilige Vereinsmitglied.
Die vorstehenden Regelungen gelten nur, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine weitergehende Haftung anordnen oder eine Freistellung ausschließen.
§ 12 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren per E-Mail oder in Online-Sitzungen gefasst werden, sofern kein Mitglied widerspricht.
§ 13 Künstlerischer Beirat
Der Beirat ist ein beratendes Gremium mit mindestens fünf Mitgliedern aus den Bereichen:
• Dramaturgie
• Musik
• Tanz
• Ausstattung
• Technik
Die Mitgliederversammlung kann ihn auf Vorschlag des Vorstands für zwei Jahre berufen. Er berät insbesondere bei der künstlerischen Planung und Konzeption. Vorstand und Beirat arbeiten eng zusammen. Beschlüsse des Beirats sind nicht bindend.
§ 14 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Einladung erfolgt schriftlich oder elektronisch (insbesondere per E-Mail) mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung, sofern das Mitglied nicht ausdrücklich eine andere Form verlangt. Erreicht man mehrere Mitglieder unter der gleichen Wohnanschrift, reicht ein an alle gerichtetes Einladungsschreiben. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 7 Werktage vor dem Versammlungstermin dem Vorstand des Vereins vorliegen. Die Durchführung der Mitgliederversammlung in Form einer Video- oder Telefonkonferenz ist zulässig, wenn die sichere Identifizierung der teilnehmenden Mitglieder sowie deren gleichberechtigte Beteiligung gewährleistet ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt. Die Versammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Auf Antrag eines anwesenden stimmberechtigten Mitglieds ist eine Abstimmung geheim durchzuführen. Die Versammlungsleitung kann zudem von sich aus die Durchführung einer geheimen Abstimmung anordnen, wenn sie dies im Interesse einer freien und unbeeinflussten Willensbildung für erforderlich hält.
Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem/der Protokollführer:in zu unterzeichnen ist.
Aufgaben:
1. Entgegennahme der Jahresberichte
2. Entlastung des Vorstandes
3. Wahl des Vorstandes und ggf. des Beirats
4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
6. Entscheidung über eingereichte Anträge
§ 15 Vergütung von Tätigkeiten im Zweckbetrieb
Die Mitgliederversammlung hat bis auf Widerruf beschlossen, dass ein Vorstandsmitglied für Tätigkeiten außerhalb seiner Organfunktion eineVergütung erhalten darf. Mitglieder des Vorstands können für Tätigkeiten, die sie außerhalb ihrer satzungsmäßigen Organfunktion im Rahmen des steuerbegünstigten Zweckbetriebs §§ 65 ff. AO ausüben, eine angemessene Vergütung erhalten. Dies betrifft insbesondere Tätigkeiten, die auch von Dritten im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags übernommen werden könnten (wie etwa Regie, Design, Übungsleitertätigkeit, Projektmanagement, Marketing oder Veranstaltungsorganisation, etc.). Die Vergütung muss dem Grundsatz der Angemessenheit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO entsprechen und darf nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Zwischen der Tätigkeit als Organmitglied und der entgeltlichen Tätigkeit ist vertraglich eindeutig zu unterscheiden.
Zum Abschluss entsprechender Vergütungsverträge ist ausschließlich der/die Schatzmeister:in befugt. Ist der/die Schatzmeister:in selbst betroffen, wird der Vertrag durch ein Mitglied des erweiterten Vorstands abgeschlossen. Der/die Schatzmeister:in sowie das vertretende Vorstandsmitglied sind in diesen Fällen ausdrücklich vom Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 BGB befreit.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung kann nur durch eine besonders einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den „Verein der Freunde und Förderer soziokultureller Projekte in der Kulturfabrik e.V.“, der es zur Förderung von Kunst und Kultur im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO zu verwenden hat. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am [Datum einsetzen] in Kraft und ersetzt alle früheren Fassungen. Letzte Änderung: [Datum einsetzen]
§ 18 Datenschutz
Zur Erfüllung seiner Aufgaben verarbeitet der Verein personenbezogene Daten im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem BDSG. Verarbeitet werden insbesondere: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung, E-Mail, Telefonnummer. Mitglieder haben folgende Rechte:
• Auskunft (Art. 15 DSGVO)
• Berichtigung (Art. 16 DSGVO)
• Löschung (Art. 17 DSGVO)
• Einschränkung (Art. 18 DSGVO)
• Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO)
• Widerspruch (Art. 21 DSGVO)
Der Vorstand ist für den Datenschutz verantwortlich. Mitglieder können die jeweils gültige weiterführende Datenschutzerklärung jederzeit auf der Vereinswebsite einsehen oder beim Vorstand schriftlich anfordern. Mit Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.