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SATZUNG

Satzung des Koblenzer Jugendtheaters e.V.

§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Koblenzer Jugendtheater e.V.“, hat seinen Sitz in Koblenz und ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur. Der Verein erarbeitet Theaterstücke, führt solche auf, hält Workshops in den verschiedenen Bereichen des Theaters und der Theatermusik ab und veranstaltet Wochenendseminare u. Ä., um einerseits das Interesse von Kindern und Jugendlichen für Theater, Musik, Kunst und Kultur zu wecken und zu entwickeln und andererseits interessierte Kinder und Jugendliche durch ihre Mitwirkung unter der Leitung von professionellen Theaterleuten in den verschiedenen künstlerischen Sparten des Theaters zu fördern und weiterzubilden.


§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4
Mitglieder
Mitglied des Vereins kann nur eine natürliche Person werden, juristische Personen können dem Verein als förderndes Mitglied angehören. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand ist. Die Ausschließung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied eine angemessene Frist zu setzen, um sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich rechtfertigen zu können.

§ 6
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben; die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereines sind:

die Mitgliederversammlung
der Vorstand
und, soweit ein solcher von der Mitgliederversammlung gewählt wird, der künstlerische Beirat.

§ 8
Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem:
Vorsitzenden,
seinem Stellvertreter,
dem Schatzmeister,
sowie weiteren 6 und höchstens 10 Personen als Beisitzer. Der Vorsitzende der Stellvertreter und der Schatzmeister müssen einzeln gewählt werden Soweit die Mitgliederversammlung keine Bestimmung trifft, wählen die Mitglieder des Vorstandes aus ihren Reihen die übrigen Funktionsträger (wie zum Beispiel Jugendreferent, juristischen Referenten, Referenten für Öffentlichkeitsarbeit, Referenten für das Kindertheater).

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder den Schatzmeister vertreten; jeweils zwei der Vorgenannten vertreten gemeinsam. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über € 5.000,00 sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Vorstandes hierzu erteilt ist.

Der Vorstand kann für Sonderaufgaben Ausschüsse und Beauftragte einsetzen, die ihm verantwortlich sind.

§ 9
Die Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
5. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
6. Die Aufstellung des Spielplanes
7. Die künstlerische Konzeption
8. Abschluss und Kündigung von Verträgen
9. Organisation der Zusammenarbeit mit Schulen und dem Landesverband Theater an Schulen (TV.LS Rheinland-Pfalz) u. a. im Bereich der theaterpädagogischen Ausbildung.

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Über einen etwaigen
Aufwendungsersatz entscheidet der Vorstand.

§ 10
Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des künstlerischen Beirates während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen. Der Vorsitzende kann seinen Rücktritt nur vor der Mitgliederversammlung erklären.

§ 11
Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 12
Künstlerischer Beirat
Der Beirat soll aus mindestens 5 Mitgliedern bestehen. Er soll folgende Aufgabenbereiche abdecken:

• Dramaturgie
• Musik
• Tanz
• künstlerische Ausstattung
• Technik
Er wird für die Dauer von 2 Jahren vom Vorstand berufen Mitglieder des Beirates können nur Vereinsmitglieder sein. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und zu unterstützen, insbesondere bei den Aufgaben der Ziffern 4, 6 und 7 des § 9 der Satzung. Zu den Sitzungen des Beirates haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion. Der Vorstand ist von den Sitzungen des Beirates zu verständigen.

§ 13
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet einmal jährlich statt und wird durch eine schriftliche Einladung des Vorstandes einberufen. Leben mehrere Mitglieder in einer Wohngemeinschaft, reicht ein an alle gerichtetes Einladungsschreiben Die Einberufung muss mit der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin erfolgen. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 7 Werktage vor dem Versammlungstermin dem Vorsitzenden des Vorstandes vorliegen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies vom Vorstand verlangen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen müssen mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden. Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird jeweils von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

1. Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung
2. Entlastung des Vorstandes
3. Wahl des Vorstandes und des künstlerischen Beirates
4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
5. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
6. Beschlussfassung über Anträge

§ 14
Auflösung des Vereins
Eine Auflösung des Vereins kann nur von einer mit Frist von mindestens 30 Tagen besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten das verbleibende Vereinsvermögen an die Stadt Koblenz, welche dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 15
Inkrafttretung der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 08. Okt. 2015 beschlossen. Sie tritt an die Stelle der bisherigen Satzung. Die letzte Änderung erfolgte am 12. Dezember 2018 lt. Beschluss der Mitgliederversammlung (§16 Regelung zum Datenschutz).

§ 16
Regelungen zum Datenschutz
Das Koblenzer Jugendtheater e. V. speichert im Rahmen einer Mitgliedschaft personenbezogene Daten zum Zwecke der Mitgliederverwaltung.

Zur Erfüllung des Zwecks und der Aufgaben im Verein Koblenzer Jugendtheater werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder verarbeitet.
Die Daten werden durch das Koblenzer Jugendtheater e. V. elektronisch verarbeitet und gespeichert. Erhoben und gespeichert werden Bestandsdaten (z.B. Namen, Adressen, Geburtsdatum, Kontoverbindung) und Kontaktdaten (z.B. E-Mail, Telefonnummern).
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

• das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
• das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
• das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
• das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
• das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
• das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Mit diesen Informationen kommt das Koblenzer Jugendtheater e. V. seiner Sorgfaltspflicht nach, seine Mitglieder darüber zu informieren, dass im Rahmen der Mitgliedschaft im Verein und der damit einhergehenden Mitgliederverwaltung sorgsam mit den überlassenen Daten umgegangen wird.
Gegen die Speicherung der personenbezogenen Daten kann jederzeit sofort und für die Zukunft Widerspruch eingelegt werden. Einen Widerspruch hat ein Mitglied schriftlich an den Verein zu übersenden.